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Thomas Bücker-Halek
Lippborger Straße 148
59269 Beckum
Tel +49 1515 4820 888
[email protected]
Steuer Nr. 304/5026/2929
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Urheberrecht
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Dafür danke ich sehr herzlich!
AGB / Allgemeine Vermietbedingungen für das Mieten von Wohnmobilen bei hotel-ist-out.de WOHNMOBILVERMIETUNG in Beckum
1. Mietvertrag:
(1) Rechte aus dem Mietvertrag können nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung
durch den Vermieter auf Dritte übertragen werden.
(2) Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag als Fahrer genannten Personen geführt
werden.
(3) Das Mietverhältnis endet zum vereinbarten Termin, ohne dass es einer Kündigung
bedarf. Wird das Fahrzeug nicht zu m vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, verlängert
sich das Mietverhältnis nicht automatisch. Abholung und Rückgabe erfolgen am
vereinbarten Übergabeort, sonst am Sitz des Vermieters.
(4) Bei Übergabe muss eine Kaution in Höhe von 1.000, € / beim Phoenix 2.000.-€ in Bar
oder vorab als Überweisung hinterlegt werden. Die Kaution wird quittiert und bei
unbeschädigter Rückgabe des KFZ zurückgegeben / erstattet.
(5) Die Fahrzeuge können am ersten Miettag zwischen 15.00 und 16.00 Uhr, samstags zwischen 14.00 und 16. 00 Uhr oder nach Rücksprache übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag zwischen 10.00 und 12.00 Uhr, samstags bis 11.00 Uhr. Erster und letzter Miettag werden mit je 50% berechnet.
(6) Überzieht der Mieter die vereinbarte Mietdauer, hat der Vermieter Anspruch auf
angemessene Entschädigung gemäß § 546 BGB, deren Höhe sich je angefangenen 24
Stunden nach dem 1,5 fachen des vereinbarten Tagesmietpreises richtet. Der Vermieter
kann bei Überziehung auf Kosten des Mieters den Versicherungsschutz verlängern.
(7) Bei Abschluss des Mietvertrages sind 50% des Mietpreises , mindestens aber 300.- € als
Anzahlung fällig. Der Restbetrag ist bis 30 Tage vor Reisebeginn auf das Konto
des Vermieters zu überweisen.
2. Kündigung; Zurückbehaltungsrecht; Unmöglichkeit:
(1) Für einen Rücktritt vom Mietvertrag gelten für Mieter die zum Storno Zeitpunkt
gültigen Stornierungsbedingungen.
Rücktritt bis zu 90 Tage vor 1. Miettag 30%
Rücktritt bis zu 60 Tage vor 1. Miettag 50%
Rücktritt bis zu 15 Tage vor 1. Miettag 80%
Rücktritt weniger als 15 Tage vor 1. Miettag 100%.
Wird das Fahrzeug nicht abgenommen gilt dies als Rücktritt.
Bei Fahrzeugrückgabe vor dem vereinbarten Rückgabe Termin ist der volle vereinbarte
Mietpreis zu zahlen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen, wenn kein
Versicherungsschutz als Selbstfahrervermietfahrzeug besteht. Die Kündigung muss
innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Kenntnis erfolgen. Der Vermieter erstattet dem
Mieter den gezahlten Mietpreis vollständig. Sollte jedoch der Versicherungsschutz durch
Verschulden des Mieters nicht bestehen, so erhält er den Mietpreis nicht erstattet.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt
(4) Der Vermieter wird die Übergabe des Fahrzeugs verweigern, bis die Zahlung des
Mietpreises auf das Konto des Vermieters gezahlt wurde.
(5) Wird dem Vermieter nach Vertragsschluss die Bereitstellung des Fahrzeugs unmöglich,
ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor der Übergabe an den Mieter nicht
mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
3. Zustand des Fahrzeugs:
(1) Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben.
Optische Beeinträchtigungen wie z.B. kleine Lackschäden, kleine Dellen, Kratzer oder
Parkrempler stellen keine Fahrzeugmängel dar, sofern die Gebrauchstauglichkeit des
Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Parteien halten den Zustand des
Fahrzeugs bei Übergabe des Fahrzeugs gemeinsam im Übergabeprotokoll fest, das
Bestandteil des Mietvertrags ist.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig gereinigt (innen und außen) an den Vermieter zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, hat er dem Vermieter die durch die Reinigung entstehenden angemessenen Kosten zu ersetzen. Falls die Reinigung vom Vermieter durchzuführen ist, werden für die Außenreinigung 75,- €, für die Innenreinigung 75,- € und für die Toilettenreinigung 100,- € berechnet. Beim Phoenix wird die Außenreinigung durch den Vermieter durchgeführt.
(3) Sollte der Mieter die Reinigung des Fahrzeugs, egal ob innen oder außen nicht selbst durchführen, werden Schäden die erst bei der Reinigung des Fahrzeugs sichtbar werden, dem Mieter in Rechnung gestellt bzw. von der Kaution abgezogen.
(4) Der Vermieter kann einen entsprechenden Geldbetrag von der geleisteten Kaution
einbehalten.
(5) Der Vermieter kann gegen den Kaution Rückzahlungsanspruch mit Forderungen aus
dem Mietverhältnis aufrechnen.
4. Nutzung; Fürsorgepflicht:
(1) Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union
(EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in
Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Island, Liechtenstein, Republik Mazedonien,
Monaco, Montenegro, Norwegen, San Marino, Schweiz sowie Serbien mit Ausnahme des
Kosovo gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht kein Versicherungsschutz.
(2) Gestattet ist nur die übliche Verwendung als Reise Wohnmobil.
Darüberhinausgehende Handlungen und illegale Tätigkeiten sind verboten.
(3) Die Benutzung des Fahrzeugs ist nur gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer im Besitz
einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, kein Fahrverbot besteht und
die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen ist.
(4) Das Mindestalter des Mieters und Fahrers ist 21 Jahre bei mindestens
1 Jahr Führerscheinbesitz der Klasse 3 / B (bis 3,5 t) sein . Beim Adria Sonic und beim
Phoenix muss der Führerschein Klasse C1 bis 7,5 t vorhanden sein.
(5) Das Fahrzeug darf nur im fahrtüchtigen Zustand gesteuert werden.
a) Der Mieter des Fahrzeuges ist verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Übergabe dieselbe
Sorgfalt im Umgang mit dem Fahrzeug walten zu lassen, als wäre er der auf
Werterhaltung bedachte Eigentümer. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass:
b) entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Fall von extremen Wetterbedingungen
ergriffen werden, um eine Beschädigung des Fahrzeugs zu verhindern,
c)einer Gefahr durch absichtliche Sachbeschädigung vorgebeugt wird, indem er das
Fahrzeug auf eigene Kosten sicher abstellt,
d) bei Hinweisen auf betriebsbedingte Probleme des Fahrzeugs sich gemäß der
Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu verhalten (z.B. bei Aufleuchten einer Warn oder
Kontrollleuchte,
e) vor längeren Fahrten sicherzustellen, dass Ölstand und Reifendruck den Vorgaben des
Herstellers entsprechen.
f) Dem Mieter ist es nicht gestattet, technische oder auch vorübergehende, optische
Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen.
g) Entstehen dem Vermieter Kosten für vom Mieter zu verantwortende
Schadenbeseitigung, Nachtanken, Reinigung, Ersatzbeschaffung von Teilen,
Fahrzeugpapieren oder Schlüsseln, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu ersetzen,
sowie den damit verbundenen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Für Leistungen
des Vermieters wird je geleistete Arbeitsstunde als angemessene Ersatzleistung 50 €
vereinbart.
h) Der Mieter ist für Verwarnungen, Bußgelder, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten
verantwortlich, die während der Mietzeit mit dem Fahrzeug begangen werden.
g) Entstehen dem Vermieter Kosten für vom Mieter zu verantwortende
Schadenbeseitigung, Nachtanken, Reinigung, Ersatzbeschaffung von Teilen,
Fahrzeugpapieren oder Schlüsseln, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu ersetzen,
sowie den damit verbundenen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Für Leistungen
des Vermieters wird je geleistete Arbeitsstunde als angemessene Ersatzleistung 80,00€ zzgl. gesetzlicher MwSt. vereinbart.
h) Der Mieter ist für Verwarnungen, Bußgelder, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten
verantwortlich, die während der Mietzeit mit dem Fahrzeug begangen werden.
5. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
(1) Die Kosten für Kraftstoff sowie notwendige Hilfs und Betriebsstoffe während des
Mietverhältnisses sind vom Mieter zu tragen. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem
Kraftstofftank übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug am Ende der Mietdauer vollgetankt
zurückzugeben; andernfalls kann der Vermieter eine angemessene Aufwandsentschädigung verlangen. Die Kosten für Kraftstoff hat der Mieter auf Nachweis
zu vergüten
(2) Notwendige Reparaturen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges bis zu
einer Höhe von 100,00 Euro kann der Mieter im Einzelfall ohne vorherige Absprache mit
dem Vermieter selbst vornehmen oder durch eine Fachwerkstatt vornehmen lassen.
Kosten werden dem Mieter nur gegen Vorlage des Belegs erstattet. Das
beschädigte/getauschte Teil ist dem Vermieter am Ende der Mietzeit zu übergeben.
Eigenleistungen bei der Reparatur durch den Mieter werden nicht berücksichtigt.
6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden; technische Defekte
(1) Sollten nach Beginn der Mietdauer und Übergabe des Fahrzeugs technische Defekte
eintreten, die die Gebrauchstauglichkeit in erheblichem Maße beeinträchtigen und die der
Mieter nicht durch Ausübung der Sorgfaltspflichten verhindern hätte können und ist es
nicht möglich, durch kurzfristige Reparaturen die Tauglichkeit wiederherzustellen, sind
beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
(2) Für den Fall, dass eine oben genannte Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit
vorliegt, kann der Mieter eine Minderung um 1/24 des Tagesmietpreises pro angefangene
Stunde verlangen, solange die Beeinträchtigung besteht. Bei einer fristlosen Kündigung im
oben genannten Fall verzichtet der Mieter auf weitergehende Ansprüche, außer die
Beeinträchtigung entstand aufgrund von grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten
durch den Vermieter.
(3) Ansprüche wegen Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben bleiben
(4) Der Mieter hat dem Vermieter technische Defekte am Fahrzeug unverzüglich
mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Meldepflicht nicht nach, hat der Mieter dem
Vermieter den daraus resultierenden Folgeschaden zu ersetzen.
Für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit
zurückzuführen sind, haftet der Mieter in gesetzlichem Umfang. In dem Fall gelten Absatz
(1) und (2)nicht.
7. Verkehrsunfälle
(1) Mieter, Beifahrer und Mitreisende sind bei Verkehrsunfällen verpflichtet, dem
Vermieter alle Daten in Textform mitzuteilen, die der Vermieter zur Durchsetzung seiner
Ansprüche benötigt.
(2) Sollte aufgrund eines Verkehrsunfalles die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
wesentlich eingeschränkt sein, sind beide Parteien zur fristlosen Kündigung mit sofortiger
Wirkung berechtigt. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des
Mietpreises.
(3) Bei Verkehrsunfällen, Bränden, Wildschäden und sonstigen Schäden ist der Mieter
verpflichtet, unverzüglich die örtliche Polizei zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Unfalls
hinzuzuziehen. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über den Unfall in Kenntnis zu
setzen und ihm einen umfassenden Unfallbericht einschließlich Unfallskizze zukommen zu
lassen. Sollten an dem Unfall dritte Personen beteiligt gewesen sein, so muss der Mieter
die Kennzeichen der beteiligen Fahrzeuge, die Haftpflichtversicherungen der Fahrer
sowie Namen und Anschriften der Fahrer und Zeugen dokumentieren und bei Bedarf
vorlegen.
(4) Der Vermieter hat alle Regulierungen von Fahrzeugschäden bei Versicherungsfällen
von der betreffenden Fahrzeugversicherung zu verlangen. Ausgenommen sind
Regulierungen, deren Erfüllung unwirtschaftlich oder ohne Erfolgsaussichten ist.
8. Haftung des Vermieters:
(1) Für die Eignung des Fahrzeugs für den vom Mieter vorgesehenen Zweck übernimmt der
Vermieter keine Gewähr.
(2) Soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt, haftet der Vermieter bei
einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet der Vermieter gleich aus welchem Rechtsgrund bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur (a) für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertraute und vertrauen durfte); in
diesem Fall ist die Haftung des Vermieters doch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(4) Die sich aus dem vorgenannten Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten
nicht, soweit der Vermieter vorsätzlich handelt oder eine Garantie übernommen oder
arglistig einen Mangel verschwiegen hat.
9. Haftungsbeschränkung durch den Mieter
Der Mieter haftet bei Schäden am gemieteten Fahrzeug bis 1000. € je Schadensfall / 2000.-€ beim PhoeniX. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind hiervon unberührt. Ferner haftet der Kunde für alle von Ihm verursachten Schäden an Sachen oder Fremdfahrzeugen bis 1000.- € / 2000.-€ beim Phoenix je Schadensfall. Alle Preise sind Tagespreise inkl. Vollkaskoversicherung und Teilkaskoversicherung mit 1000.- € / Phoenix 2000.-€ Selbstbeteiligung.
(1) Es gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CSIG) gilt nicht. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Mieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2) Der Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Mietvertrag ist der Gerichtsstand
des Vermieters.
(3) Sollte eine der Regelungen in diesen Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein
oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.